Rückerstattung zuviel gezahlter Mehrwertsteuer bei der Wasserversorgung
Bis Juni 2000 wurden im Umsatzsteuerrecht die Herstellungsbeiträge und die Kosten für Hausan-schlüsse als Nebenleistungen zur Hauptleistung „Lieferung von Trinkwasser“ angesehen und der ermäßigte Steuersatz von 7 % erhoben.
Ab dem Jahr 2000 wurden durch bindende Anweisung des Bundesfinanzministeriums diese Leistungen als eigenständige Leistung dem Regelsteuersatz – 16 % bzw. 19 % - unterworfen.
Im Zeitraum Juli 2000 bis Dezember 2008 hat die VG Partenstein für ihre Mitgliedsgemeinden alle Herstellungsbeiträge, Verbesserungsbeiträge und Kostensteuersätze für die Herstellung und Reparatur von Wasserhausanschlüssen weisungsgemäß mit dem vollen MwSt.-Satz von 16 % bzw. 19 % erhoben.
Mit Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 08.10.2008 wurde festgestellt, dass nur die ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % hätte erhoben werden dürfen.
Die VG-Gemeinden erstatten deshalb die zuviel gezahlte Umsatzsteuer
- jedoch nur auf Antrag –
zurück.
Bitte prüfen Sie vor Antragstellung die Erstat-tungsmöglichkeit anhand Ihrer Bescheide. Dort ist der MwSt.-Satz ausgewiesen. Die Hauseigentümer in Wiesthal und Krommenthal werden darauf hingewiesen, dass alle Vorausleistungsbescheide des Verbesserungsbeitrages aus den Jahren 2004 und 2006 den erhöhten MwSt.-Satz aufweisen.
Diesem Artikel beigefügt ist ein Antragsformular , mit dem Sie die MwSt. zurück fordern können. Das Formular ist ebenso in den Rathäusern der drei Mitgliedsgemeinde erhältlich. Erstattungsfähig sind nur die Kosten und Beiträge, die sich auf die Wasserversorgung beziehen. Kosten für Abwasserbeseitigung oder Grabenausbau sind nicht betroffen.
Rückzahlungsanträge sind bis zum 30.06.2010 zu stellen.
Für Rückfragen zu diesem Thema steht ihnen Herr Bachmann gerne zur Verfügung.